Verfassungsgerichtshof B1083/92

B1083/92Verfassungsgericht22.03.1993

Regest

Zivildienst, Behördenzuständigkeit, Verwaltungsstrafrecht, Zuständigkeit Verwaltungsstrafrecht, Verwaltungsverfahren, Zuständigkeit Verwaltungsverfahren, Übergangsbestimmung, Derogation materielle, Unabhängiger Verwaltungssenat, Berufung

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof B1083/92

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.03.1993

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer, zu Handen seines Rechtsvertreters, die mit 15.000 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

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