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V95/92•Verfassungsgerichtshof V95/92
V95/92Verfassungsgericht23.03.1993
VfGH / Präjudizialität, Fremdenverkehr, Abgaben Fremdenverkehr, VfGH / Verwerfungsumfang
1. Der Zahlenteil ",50" in der Wortfolge ", für Personen vom vollendeten 6. Lebensjahr bis zum vollendeten 15. Lebensjahr von
S 2,50 je Nächtigung" in §1 der Fremdenverkehrsabgabeordnung der Gemeinde Edlbach, Beschluß des Gemeinderates vom 9. September 1980, idF des Beschlusses des Gemeinderates der genannten Gemeinde vom 22. Dezember 1988, Zl. Fin-29/1988, war gesetzwidrig.
Die oberösterreichische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt verpflichtet.
2. Im übrigen war die in Prüfung genommene Wortfolge nicht gesetzwidrig.
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