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B845/92; B846/92; B854/92; B855/92•Verfassungsgerichtshof B845/92; B846/92; B854/92; B855/92
B845/92; B846/92; B854/92; B855/92Verfassungsgericht15.06.1993
Jagdrecht, Wildschaden, Schadenersatz, Jagd- und Wildschadenskommission, Öffentlichkeitsprinzip
Die beschwerdeführenden Parteien sind durch die angefochtenen Bescheide im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden.
Die Bescheide werden aufgehoben.
Das Land Niederösterreich ist schuldig, den beschwerdeführenden Parteien zuhanden deren Rechtsvertreter Rechtsanwalt Dr. H K bzw. Rechtsanwalt Dr. G T die mit je 30.000 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
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