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B1392/90•Verfassungsgerichtshof B1392/90
B1392/90Verfassungsgericht15.06.1993
Hochschulen, Hochschulautonomie, VfGH / Legitimation, Selbstverwaltungsrecht, Finanzverfassung, Kreditwesen, Haushaltsrecht, Hochschultaxen, Wirkungsbereich eigener, Organwalter, Aufsichtsrecht
Die Beschwerde wird, soweit sie vom Rektor der Universität Wien und vom Akademischen Senat der Universität Wien erhoben wurde, zurückgewiesen.
Die Universität Wien, vertreten durch den Rektor, ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Wissenschaft und Forschung) ist schuldig, der Universität Wien, vertreten durch den Rektor, zu Handen ihres bevollmächtigten Vertreters die mit 15.000 S bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
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