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V44/92•Verfassungsgerichtshof V44/92
V44/92Verfassungsgericht17.06.1993
VfGH / Präjudizialität, Ärzte Versorgung, Selbstverwaltungsrecht, Versorgungsrecht Ärzte, Legalitätsprinzip
1. Der erste Satz des §11 Abs1 der Beitrags- und Umlagenordnung der Ärztekammer für Steiermark vom 28. Juni 1966 idF des Beschlusses der Vollversammlung vom 10. Dezember 1975 war gesetzwidrig.
2. Der erste und zweite Satz des §11 Abs1 der Beitrags- und Umlagenordnung der Ärztekammer für Steiermark vom 28. Juni 1966 idF des Beschlusses der Vollversammlung vom 24. Juli 1986, waren bis 31. Dezember 1986 gesetzwidrig.
3. Die Steiermärkische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.
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