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V23/92•Verfassungsgerichtshof V23/92
V23/92Verfassungsgericht21.06.1993
VfGH / Prüfungsgegenstand, Verordnungsbegriff, Verordnung Kundmachung, Ärztekammer
Der Beschluß der Vollversammlung der Ärztekammer für Steiermark vom 27. Juni 1984 über "die Neuregelung einer Entschädigung für Zeitversäumnis im Dienste der Ärztekammer für Steiermark", kundgemacht durch ein mit 6. Juli 1984 datiertes Merkblatt, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Steiermärkische Landesregierung ist verpflichtet, diesen Ausspruch unverzüglich im Landesgesetzblatt kundzumachen.
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