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V2/93; V3/93; V4/93; V12/93; V17/93; V18/93•Verfassungsgerichtshof V2/93; V3/93; V4/93; V12/93; V17/93; V18/93
V2/93; V3/93; V4/93; V12/93; V17/93; V18/93Verfassungsgericht24.06.1993
Straßenpolizei, Fahrverbot, Weisung
1. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau vom 20. Februar 1991, Z14-4/39/90, mit der auf der Drautal Straße B 100, der Mölltal Straße B 106 und der Großglockner Straße B 107 ein Fahrverbot für LKW ab einer bestimmten Tonnage verfügt wurde, war gesetzwidrig.
2. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau vom 15. März 1991, Z14-4/52/90, mit der auf der Drautal Straße B 100, der Mölltal Straße B 106 und der Großglockner Straße B 107 ein Fahrverbot für LKW ab einer bestimmten Tonnage verfügt wurde, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
3. Diese Verordnungen sind auf die vor ihrer Aufhebung verwirklichten Tatbestände nicht mehr anzuwenden.
4. Die Kärntner Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.
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