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G262/92; G263/92; G36/93; G64/93; G107/93•Verfassungsgerichtshof G262/92; G263/92; G36/93; G64/93; G107/93
G262/92; G263/92; G36/93; G64/93; G107/93Verfassungsgericht24.06.1993
Unabhängiger Verwaltungssenat, Bundesverwaltung mittelbare, Gesetz Kundmachung, Verwaltungsverfahren, Zuständigkeit Verwaltungsverfahren, Gewerberecht, Gelegenheitsverkehr, Kundmachung Gesetz, Berufung, Zustimmung (der Länder bei Kundmachung Gesetz)
I. §15 Abs4 Gelegenheitsverkehrsgesetz, BGBl. Nr. 85/1952 idF BGBl. Nr. 452/1992, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni 1994 in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt verpflichtet.
II. Der vom unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich unter ZVwSen-500026/4/Gu/Atz gestellte Antrag wird zurückgewiesen.
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