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B1348/90; B758/92•Verfassungsgerichtshof B1348/90; B758/92
B1348/90; B758/92Verfassungsgericht24.06.1993
VfGH / Anlaßfall
Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid der Oesterreichischen Nationalbank vom 24. Oktober 1990 und durch den ebenfalls angefochtenen abweislichen Teil des Bescheides der Oesterreichischen Nationalbank vom 30. April 1992 wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.
Der Bescheid vom 24. Oktober 1990 und der abweisliche Teil des Bescheides vom 30. April 1992 werden aufgehoben.
Die Oesterreichische Nationalbank ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit S 30.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
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