Verfassungsgerichtshof B1874/92; B1875/92; B1876/92

B1874/92; B1875/92; B1876/92Verfassungsgericht25.06.1993

Regest

VfGH / Legitimation, Bescheiderlassung, Erwerbsausübungsfreiheit, Berufswahl- und Berufsausbildungsfreiheit, Gewerberecht, Berufsausbildung (Gewerberecht), Gewerbeanmeldung, VfGH / Prüfungszeitpunkt, Fußpfleger, Kosmetiker, Masseure, Gewerbeberechtigung, Befähigungsnachweis

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof B1874/92,B1875/92,B1876/92

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.06.1993

Spruch

1. Die zu B1876/92 protokollierte Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 13. Oktober 1992, Zl. 315.449/4-III/4/92, richtet, zurückgewiesen.

2. Im übrigen ist die Beschwerdeführerin durch die angefochtenen Bescheide weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerden werden insoweit abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

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