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V26/93; V27/93; V28/93; V29/93; V30/93; V31/93•Verfassungsgerichtshof V26/93; V27/93; V28/93; V29/93; V30/93; V31/93
V26/93; V27/93; V28/93; V29/93; V30/93; V31/93Verfassungsgericht30.06.1993
Ärzte Versorgung, Versorgungsrecht Ärzte, Beiträge (Ärzte Wohlfahrtsfonds), Auslegung verfassungskonforme
Die lita und die litb bis einschließlich sublit. aa des Absatzes 1 sowie die Wortfolgen ", die zu keinem der im Abs1 bezeichneten Sozialversicherungsträger in einem Vertragsverhältnis stehen" und "4 oder" des Abs2 sowie die Abs4 bis 7 des Abschnittes I der Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien, beschlossen von der Vollversammlung der Ärztekammer für Wien am 13. Dezember 1988 und 21. Februar 1989, genehmigt von der Wiener Landesregierung mit Beschlüssen vom 9. Februar 1989 und vom 28. März 1989, werden als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1993 in Kraft.
Die Wiener Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.
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