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G275/92; G99/93; G100/93; G101/93; G102/93•Verfassungsgerichtshof G275/92; G99/93; G100/93; G101/93; G102/93
G275/92; G99/93; G100/93; G101/93; G102/93Verfassungsgericht30.06.1993
Finanzverfahren, Aussetzung der Einhebung (Finanzverfahren), Zinsen, Stundung, Rechtsschutz, Rechtsstaatsprinzip
§212a Abs9 Bundesabgabenordnung, BGBl. 194/1961 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. 312/1987 wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1993 in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt verpflichtet.
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