Verfassungsgerichtshof G87/91; G88/91

G87/91; G88/91Verfassungsgericht30.06.1993

Regest

Arbeitsrecht, Betriebspension, Verstaatlichte Unternehmungen, Vertrauensschutz, Rechte wohlerworbene, Determinierungsgebot, Wertanpassung, Sistierung (Betriebspension)

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof G87/91,G88/91

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.06.1993

Spruch

ArtI §7 Abs1 des ÖIAG-Finanzierungsgesetzes 1987, BGBl. 298, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Diese Gesetzesbestimmung ist nicht mehr anzuwenden.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.

Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt verpflichtet.

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