Verfassungsgerichtshof G75/93

G75/93Verfassungsgericht01.07.1993

Regest

VfGH / Präjudizialität, Wahlen, Bürgermeister, Direktwahl Bürgermeister, Gemeinderecht, Grundprinzipien der Verfassung, demokratisches Grundprinzip

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof G75/93

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.07.1993

Spruch

Folgende Bestimmungen des Gesetzes vom 3. Juli 1991, mit dem die Wahl der Organe der Gemeinde geregelt wird (Tiroler Gemeindewahlordnung 1991), LGBl. für Tirol Nr. 79/1991, werden als verfassungswidrig aufgehoben:

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.

Der Landeshauptmann von Tirol ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt für Tirol verpflichtet.

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