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G75/93•Verfassungsgerichtshof G75/93
G75/93Verfassungsgericht01.07.1993
VfGH / Präjudizialität, Wahlen, Bürgermeister, Direktwahl Bürgermeister, Gemeinderecht, Grundprinzipien der Verfassung, demokratisches Grundprinzip
Folgende Bestimmungen des Gesetzes vom 3. Juli 1991, mit dem die Wahl der Organe der Gemeinde geregelt wird (Tiroler Gemeindewahlordnung 1991), LGBl. für Tirol Nr. 79/1991, werden als verfassungswidrig aufgehoben:
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Landeshauptmann von Tirol ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt für Tirol verpflichtet.
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