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B338/93; B445/93•Verfassungsgerichtshof B338/93; B445/93
B338/93; B445/93Verfassungsgericht01.07.1993
Paßwesen, Fremdenrecht, Privat- und Familienleben
Die beschwerdeführenden Parteien sind durch die angefochtenen Bescheide weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
Die zu B338/93 erhobene Beschwerde wird dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt wurde.
Kosten werden nicht zugesprochen.
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