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B1074/91; B140/93•Verfassungsgerichtshof B1074/91; B140/93
B1074/91; B140/93Verfassungsgericht01.07.1993
VfGH / Anlaßfall
Die Beschwerdeführer sind durch den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 24. Juli 1991, R/1-V-9132, die Beschwerdeführerin ist durch den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 29. Dezember 1992, R/1-V-91032/02, wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.
Die Bescheide werden aufgehoben.
Das Land Niederösterreich ist schuldig, den zu B1074/91 beschwerdeführenden Parteien zu Handen ihres bevollmächtigten Vertreters die mit 16.500 S bestimmten Kosten des Verfahrens, der zu B140/93 beschwerdeführenden Partei zu Handen ihres bevollmächtigten Vertreters die mit 15.000 S bestimmten Kosten des Verfahrens, jeweils binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
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