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B343/92•Verfassungsgerichtshof B343/92
B343/92Verfassungsgericht27.09.1993
VfGH / Legitimation, Partei politische, Objektivitätsgebot (Rundfunk), Rundfunk, Rundfunkkommission, Rundfunkfreiheit, Meinungsäußerungsfreiheit, Kollegialbehörde, Behördenzusammensetzung, Befangenheit
Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführer sind schuldig, den beteiligten Parteien J K und Dr. H F M zu Handen ihres Vertreters Rechtsanwalt Dr. G K die mit je 5.750 S bestimmten Verfahrenskosten sowie der beteiligten Partei J B Verfahrenskosten in der Höhe von 6.000 S zu Handen der Vertreter Rechtsanwälte Dr. G K und Dr. D C jeweils binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
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