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B1171/93•Verfassungsgerichtshof B1171/93
B1171/93Verfassungsgericht28.09.1993
Unabhängiger Verwaltungssenat, Behördenzuständigkeit, Straßenpolizei, Abschleppung, Verwaltungsverfahren, Vorfrage, Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
Die beschwerdeführende Gesellschaft ist durch den angefochtenen Bescheid in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Die Gemeinde Wien ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zu Handen ihres Vertreters die mit S 15.000,- bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
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