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B494/93; B622/93; B807/93•Verfassungsgerichtshof B494/93; B622/93; B807/93
B494/93; B622/93; B807/93Verfassungsgericht28.09.1993
VfGH / Trennbarkeit, VfGH / Verfahren
I. 1. Die Beschwerdeführer zu B494/93, H und A K, sind durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums insoweit verletzt worden, als durch diesen Bescheid 1.957 m2 des Grundstücks Nr. 425, EZ 393, KG Liezen, für landschaftspflegerische Begleitmaßnahmen enteignet wurden.
2. Die Beschwerdeführerin zu B622/93, die Gemeinde Aigen im Ennstal, ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums insoweit verletzt worden, als dadurch 920 m2 der Grundstücke Nr. 1735/2 und Nr. 1967, beide EZ 263, KG Ketten, sowie des Grundstücks Nr. 1202/2, EZ 663, KG Wörschach, für landschaftspflegerische Begleitmaßnahmen enteignet wurden.
3. Der Beschwerdeführer zu B807/93, A K, ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums insoweit verletzt worden, als dadurch 670 m2 des Grundstücks Nr. 318, EZ 475, KG Lassing, für landschaftspflegerische Begleitmaßnahmen enteignet wurden.
Insoweit werden die angefochtenen Bescheide aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten) ist schuldig, den Beschwerdeführern zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit S 16.500,- (B494/93) bzw. je S 15.000,-
(B622/93 und B807/93) bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
II. Im übrigen wird die Behandlung der Beschwerden abgelehnt. Die Beschwerden zu B494/93 und B622/93 werden insoweit dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
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