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B2006/92•Verfassungsgerichtshof B2006/92
B2006/92Verfassungsgericht28.09.1993
Einkommensteuer, Sonderausgaben, VfGH / Legitimation, Beschwer, Verlustvortrag
I. Soweit sich die Beschwerde dagegen wendet, daß der Berufung gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich der Umsatzsteuer für die Jahre 1983 und 1984 Folge gegeben und die angefochtenen Wiederaufnahmebescheide aufgehoben sowie die Berufung gegen die aufgrund der verfügten Wiederaufnahme erlassenen Bescheide betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1983 und 1984 als unzulässig zurückgewiesen werden, sowie dagegen, daß der Berufung gegen die Bescheide betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1986, 1987 und 1989 Folge gegeben wird, wird sie als unzulässig zurückgewiesen.
II. 1. Der Beschwerdeführer wurde durch den angefochtenen Bescheid, soweit er die Festsetzung der Bemessungsgrundlagen und die Festsetzung der Abgaben hinsichtlich der Einkommensteuer und der Gewerbesteuer für die Jahre 1977 bis 1985 betrifft, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt.
Insoweit wird der angefochtene Bescheid aufgehoben.
2. Im übrigen wurde der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt.
Insoweit wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
III. Der Bund (Bundesminister für Finanzen) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters die mit
S 12.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
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