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V50/93; V51/93; V52/93; V53/93; V54/93•Verfassungsgerichtshof V50/93; V51/93; V52/93; V53/93; V54/93
V50/93; V51/93; V52/93; V53/93; V54/93Verfassungsgericht29.09.1993
Gewerberecht, Gelegenheitsverkehr, Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung, Taxis
Die Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 13. Feber 1992, LGBl. 7001/5-O, über die Höchstzahl von Kraftfahrzeugen für das Platzfuhrwerk-Gewerbe in Schwechat, einschließlich Flughafen Wien-Schwechat, war gesetzwidrig.
Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr ist verpflichtet, diesen Ausspruch unverzüglich im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
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