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V104/92•Verfassungsgerichtshof V104/92
V104/92Verfassungsgericht29.09.1993
Gewerberecht, Gelegenheitsverkehr, Taxis
Die Verordnung des Landeshauptmannes von Kärnten vom 16. Dezember 1990, LGBl. für Kärnten Nr. 3/1991, betreffend die Festlegung der Verhältniszahl und Kundmachung der Höchstzahl der Taxifahrzeuge im Bereich der Landeshauptstadt Klagenfurt und der Stadt Villach, war gesetzwidrig.
Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr ist verpflichtet, diesen Ausspruch unverzüglich im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
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