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G23/93•Verfassungsgerichtshof G23/93
G23/93Verfassungsgericht30.09.1993
VfGH / Legitimation, VfGH / Anlaßverfahren, VfGH / Präjudizialität, Ärzte, Berufsrecht Ärzte, Erwerbsausübungsfreiheit, Bedarfsprüfung, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten
Der erste und der zweite Satz des §13 Abs3 des Bundesgesetzes über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1984 - ÄrzteG), Anlage 1 der Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 14. September 1984, BGBl. Nr. 373/1984, mit der das Ärztegesetz wiederverlautbart wird, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1987, werden als verfassungswidrig aufgehoben.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Bundeskanzler ist verpflichtet, diese Aussprüche unverzüglich im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
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