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G5/93•Verfassungsgerichtshof G5/93
G5/93Verfassungsgericht30.09.1993
Ärzte, Disziplinarrecht Ärzte, Meinungsäußerungsfreiheit, Werbeverbot (Ärzte), Auslegung verfassungskonforme
Die Bestimmungen des §25 Abs1 und 2 des Ärztegesetzes 1984, BGBl. Nr. 373/1984, waren verfassungswidrig.
Der Bundeskanzler ist verpflichtet, diesen Ausspruch unverzüglich im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
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