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G134/92•Verfassungsgerichtshof G134/92
G134/92Verfassungsgericht01.10.1993
VfGH / Individualantrag, Dienstrecht, Verwendungsdauer, Hochschulassistenten, Vertragsbedienstete, Gleichheit Frau-Mann, geschlechtsspezifische Differenzierungen, Teilzeitbeschäftigung
Der erste Satz in §52 Abs2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, in der Fassung des ArtIII Z8 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 148/1988, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Die aufgehobene Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt verpflichtet.
Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, den Antragstellerinnen zu Handen ihrer bevollmächtigten Vertreterin die mit 16.500,-- S bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
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