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B2100/92•Verfassungsgerichtshof B2100/92
B2100/92Verfassungsgericht02.10.1993
Baurecht, Anliegerrechte u -pflichten, Gehsteigherstellung, Auslegung verfassungskonforme, Kostentragung (Gehsteigherstellung)
Die beschwerdeführende Gesellschaft ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Das Land Oberösterreich ist schuldig, der beschwerdeführenden Gesellschaft zu Handen ihres Vertreters die mit S 15.000,-- bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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