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V21/92; V22/92•Verfassungsgerichtshof V21/92; V22/92
V21/92; V22/92Verfassungsgericht11.10.1993
VfGH / Präjudizialität, Geltungsbereich einer Verordnung, Sozialversicherung, Krankenversicherung, Zahnbehandlung, Ermessen, Verschreibung Heilmittel, Heilmittel
I. Die Worte "von S 500,- pro Einheit" in Punkt II. des Anhanges 1 zur Satzung 1985 der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse, kundgemacht in der Amtlichen Verlautbarung Nr. 71/1985, Soziale Sicherheit 9/1985, idF der Amtlichen Verlautbarung Nr. 20/1986, Soziale Sicherheit 3/1986, werden als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. März 1994 in Kraft.
Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt verpflichtet.
II. Der Antrag, §36 Abs1, 3 und 6 (iVm dem verbleibenden Text des Punktes II. des Anhanges 1 der Satzung 1985 der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse) als gesetzwidrig aufzuheben, wird abgewiesen.
Im übrigen wird der Antrag, Anhang 1 der Satzung 1985 der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse als gesetzwidrig aufzuheben, zurückgewiesen.
III. Der Antrag, §1 Abs3 der Richtlinien über die ökonomische Verschreibweise von Heilmitteln und Heilbehelfen, kundgemacht in der Amtlichen Verlautbarung Nr. 40/1990, Soziale Sicherheit 6/1990, als gesetzwidrig aufzuheben, wird hinsichtlich des dritten Satzes dieser Bestimmung abgewiesen.
Im übrigen wird dieser Antrag zurückgewiesen.
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