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G212/91•Verfassungsgerichtshof G212/91
G212/91Verfassungsgericht11.10.1993
Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Entschädigung, Gemeinderecht, Wirkungsbereich eigener, Raumplanung örtliche, Generalklausel, Selbstverwaltungsrecht, VfGH / Verwerfungsumfang
§26 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000-0, war bis zum Ablauf des 6. September 1988 verfassungswidrig.
Der Landeshauptmann von Niederösterreich ist verpflichtet, diesen Ausspruch unverzüglich im Landesgesetzblatt kundzumachen.
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