Verfassungsgerichtshof V63/93

V63/93Verfassungsgericht12.10.1993

Regest

Verordnungsbegriff, Verordnung Kundmachung, Kundmachung Verordnung, RechtsV, VerwaltungsV, Finanzbehörden, Behörde Angelegenheiten innere, VfGH / Prüfungsgegenstand, VfGH / Sachentscheidung Allg, Behördenzuständigkeit, Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Finanzverfahren, VfGH / Verwerfungsumfang, Betriebsprüfung, Sachverständige, Verwaltungsorganisation, Abgabenverwaltungsorganisation, Behördenzuständigkeit

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof V63/93

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.10.1993

Spruch

Folgende Bestimmungen der Dienstanweisung Betriebsprüfung (DBP) des Bundesministers für Finanzen vom 30. Juli 1991, AÖF Nr. 280, werden als gesetzwidrig aufgehoben:

in Abschnitt 1.7 Abs4 der Eingangssatz und die ersten drei Sätze mit der Überschrift "Sachverhaltsermittlung",

in Abschnitt 1.7 Abs5 der zweite Satz und

in Abschnitt 5.3.5 Absatz 2.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. März 1994 in Kraft.

Der Bundesminister für Finanzen ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Bundesgesetzblatt verpflichtet.

Im übrigen wird das Verordnungsprüfungsverfahren eingestellt.

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