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G109/92; G13/93•Verfassungsgerichtshof G109/92; G13/93
G109/92; G13/93Verfassungsgericht12.10.1993
VfGH / Individualantrag, Landtag, Untersuchungsausschuß, Öffentlichkeitsprinzip, Informationsfreiheit
1. Das Wort "Medienvertretern" in §5 Abs1 des Landesverfassungsgesetzes vom 21. Jänner 1992 über Untersuchungsausschüsse, LGBl. für Tirol Nr. 15/1992, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Der Landeshauptmann von Tirol ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt verpflichtet.
2. Im übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.
3. Das Land Tirol ist verpflichtet, den Antragstellern die mit je S 15.000,-- bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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