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G4/93•Verfassungsgerichtshof G4/93
G4/93Verfassungsgericht13.10.1993
Anzeigenabgaben, Medienrecht, Haftung
I. Die in §3 Abs2 des Wiener Anzeigenabgabegesetzes 1983, LGBl. für Wien Nr. 22, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 29/1984 enthaltene Wortfolge "während der andere zur ungeteilten Hand mit ihm für die Entrichtung der Abgabe haftet" wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Frühere Gesetzesbestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Landeshauptmann von Wien ist verpflichtet, diese Aussprüche unverzüglich im Landesgesetzblatt kundzumachen.
II. Im übrigen wird der Antrag des Verwaltungsgerichtshofs zurückgewiesen.
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