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V106/92•Verfassungsgerichtshof V106/92
V106/92Verfassungsgericht13.10.1993
Wasserrecht, Wasserversorgungsanlage, Verordnung Kundmachung, Kundmachung Verordnung, Einvernehmen, Verordnungserlassung, Zusammenwirken von Behörden, VfGH / Aufhebung Kundmachung, Zustimmung (der Landesregierung vor Kundmachung Verordnung)
Die Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde Großdietmanns vom 15. September 1982 mit der eine Wasserleitungsordnung im Einvernehmen mit der NÖ Landesregierung gemäß §8 des NÖ Wasserleitungsanschlußgesetzes 1978, LGBl. 6951, erlassen wird, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 16. September 1982 bis zum 1. Oktober 1982, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. März 1994 in Kraft.
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt verpflichtet.
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