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B200/92; B1897/92•Verfassungsgerichtshof B200/92; B1897/92
B200/92; B1897/92Verfassungsgericht13.10.1993
Straßenverwaltung, Straßenverlaufsfestlegung, Enteignung, Trassierungsverordnung
1. Die beschwerdeführende Partei ist durch die angefochtenen Bescheide, soweit mit diesen Enteignungen zum Zwecke des Ausbaus der A 2 Süd Autobahn, "Umfahrung Klagenfurt", verfügende Bescheide abgewiesen wurden, in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit ihres Eigentums verletzt worden.
Die angefochtenen Bescheide werden insoweit aufgehoben.
2. Im übrigen ist die beschwerdeführende Partei durch die angefochtenen Bescheide, soweit mit diesen ihre Berufungen zurückgewiesen wurden, weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Die Beschwerden werden insoweit abgewiesen.
3. Der Bund (Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten) ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden des Beschwerdevertreters die mit S 30.000,- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
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