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G248/91; V190/91•Verfassungsgerichtshof G248/91; V190/91
G248/91; V190/91Verfassungsgericht13.10.1993
Zivilprozeß, Akteneinsicht, VfGH / Präjudizialität, VfGH / Prüfungsgegenstand, Derogation materielle
I. Die im §219 Abs2 zweiter Satz Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 113/1895 enthaltene Wortfolge "vom Vorsteher des Gerichtes" wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Bundeskanzler ist verpflichtet, diese Aussprüche unverzüglich im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
II. Die im §11 Abs1 Z32 der Geschäftsordnung für die Gerichte
I. und II. Instanz (Geo), BGBl. Nr. 264/1951, enthaltene Wortfolge "und Geschäfte, die sich für den Gerichtsvorsteher aus dem Ersuchen um Akteneinsicht ergeben" sowie der zweite Satz im §170 Abs2 Geo waren gesetzwidrig.
Der Bundesminister für Justiz ist verpflichtet, diesen Ausspruch unverzüglich im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
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