Verfassungsgerichtshof B1633/92

B1633/92Verfassungsgericht14.10.1993

Regest

Wasserrecht, Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes (Wasserrecht), Auftrag wasserpolizeilicher, Eigentumsbeschränkung, öffentliches Interesse, Verhältnismäßigkeitsprinzip

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof B1633/92

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.10.1993

Spruch

Die beschwerdeführenden Parteien sind durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Schutz des Eigentums verletzt worden.

Der Bescheid wird daher aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft) ist schuldig, den beschwerdeführenden Parteien zu Handen des Beschwerdevertreters die mit S 15.000,- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

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