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V23/93•Verfassungsgerichtshof V23/93
V23/93Verfassungsgericht30.11.1993
Verordnung Kundmachung, Kundmachung Verordnung, Verordnung ortspolizeiliche, Straßenpolizei, Fahrverbot
Die Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde Wundschuh vom 23. März 1993, Z120-2, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Steiermärkische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Landesgesetzblatt verpflichtet.
Die Gemeinde Wundschuh ist schuldig, den antragstellenden Parteien die mit S 16.500,- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
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