Verfassungsgerichtshof V23/93

V23/93Verfassungsgericht30.11.1993

Regest

Verordnung Kundmachung, Kundmachung Verordnung, Verordnung ortspolizeiliche, Straßenpolizei, Fahrverbot

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof V23/93

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.11.1993

Spruch

Die Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde Wundschuh vom 23. März 1993, Z120-2, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

Die Steiermärkische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Landesgesetzblatt verpflichtet.

Die Gemeinde Wundschuh ist schuldig, den antragstellenden Parteien die mit S 16.500,- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

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