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B1080/93•Verfassungsgerichtshof B1080/93
B1080/93Verfassungsgericht30.11.1993
Markenschutz
Die beschwerdeführende Gesellschaft ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin ist schuldig, der beteiligten Partei F M Z Gesellschaft mbH zu Handen ihres Vertreters Rechtsanwalt Dr. J N die mit 15.000 S bestimmten Verfahrenskosten binnen vierzehn Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
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