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G139/93; G140/93; G141/93•Verfassungsgerichtshof G139/93; G140/93; G141/93
G139/93; G140/93; G141/93Verfassungsgericht01.12.1993
VfGH / Prüfungsumfang, Datenschutz, Behörde Organe, Instanzenzug, Oberste Organe der Vollziehung, Bundesminister Bundesministerium, Datenschutzkommission
§14 des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1994 in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Bundeskanzler ist verpflichtet, diese Aussprüche unverzüglich im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
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