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V66/93•Verfassungsgerichtshof V66/93
V66/93Verfassungsgericht09.12.1993
Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Gemeinderecht, Aufsichtsrecht (Gemeinde), Genehmigung (eines Flächenwidmungsplanes), Legalitätsprinzip, Selbstverwaltungsrecht, Auslegung verfassungskonforme, Raumplanung örtliche, Widmungskategorien (Raumordnung)
Der Flächenwidmungsplan der Gemeinde Krumpendorf am Wörther See (vom Gemeinderat am 18. Juni 1964 beschlossen) idF des Beschlusses des Gemeinderates vom 20. März 1986 wird, soweit er die Bfl. .14 sowie die Parzellen 111/2 (Teil), 112/2 und 113/2, KG Krumpendorf am Wörther See, betrifft, als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Kärntner Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt verpflichtet.
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