Verfassungsgerichtshof G230/93; G231/93; G232/93

G230/93; G231/93; G232/93Verfassungsgericht15.12.1993

Regest

VfGH / Präjudizialität, Vergnügungssteuer, Finanzverfassung, Finanzausgleich, Abgaben Landes-, Abgabenwesen, Abgaben Gemeinde-, Auslegung verfassungskonforme, Spielapparate, Kriegsopferzuschlag

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof G230/93,G231/93,G232/93

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.12.1993

Spruch

Das Lustbarkeitsabgabezuschlagsgesetz 1950, LGBl. für die Steiermark Nr. 38, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.

Das aufgehobene Gesetz ist nicht mehr anzuwenden.

Der Landeshauptmann von Steiermark ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.

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