Verfassungsgerichtshof B1169/93

B1169/93Verfassungsgericht15.12.1993

Regest

Übergangsbestimmung, Grundverkehrsrecht, Ausländergrunderwerb

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof B1169/93

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.12.1993

Spruch

Der beschwerdeführende Verein ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Das Land Vorarlberg ist schuldig, dem beschwerdeführenden Verein, zu Handen seines Rechtsvertreters, die mit 15.000 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

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