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B1169/93•Verfassungsgerichtshof B1169/93
B1169/93Verfassungsgericht15.12.1993
Übergangsbestimmung, Grundverkehrsrecht, Ausländergrunderwerb
Der beschwerdeführende Verein ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Das Land Vorarlberg ist schuldig, dem beschwerdeführenden Verein, zu Handen seines Rechtsvertreters, die mit 15.000 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
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