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G48/93; V13/93•Verfassungsgerichtshof G48/93; V13/93
G48/93; V13/93Verfassungsgericht17.12.1993
VfGH / Individualantrag, Luftfahrt, Sicherheitsbeitrag (Luftfahrt), Wettbewerbsfreiheit, Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung
I. Der Antrag auf Aufhebung des §16 Abs1 des Bundesgesetzes über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen, BGBl. Nr. 824/1992, wird abgewiesen.
II. 1. Die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Höhe des Sicherheitsbeitrages für Flugpassagiere, BGBl. Nr. 136/1993, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
2. Die aufgehobene Verordnung ist in der beim Handelsgericht Wien zu 15 Cg 162/93 anhängigen Rechtssache nicht mehr anzuwenden.
3. Der Bundesminister für Inneres ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt verpflichtet.
III. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, der Antragstellerin die mit S 22.500,-- bestimmten Kosten des Verordnungsprüfungsverfahrens binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
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