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B2091/92•Verfassungsgerichtshof B2091/92
B2091/92Verfassungsgericht18.12.1993
Fremdenpolizei, Aufenthaltsverbot, Schubhaft, Behördenzuständigkeit, Refoulement-Verbot
1. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid, soweit durch ihn die Anordnung der Schubhaft bestätigt wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.
Insoweit wird der Bescheid aufgehoben.
2. Im übrigen (Verhängung eines befristeten Aufenthaltsverbotes) ist der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
In diesem Umfang wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
3. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit
S 7.500,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
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