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V94/90•Verfassungsgerichtshof V94/90
V94/90Verfassungsgericht18.12.1993
VfGH / Individualantrag, Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan
I. Die in der Verordnung des Gemeinderates der Stadt Wien vom 24. Feber 1989, Pr. Zl. 449/89 (Plandokument 6115), (Beschlußfassung bekanntgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 10/1989) enthaltene Festlegung "Grundfläche für öffentliche Zwecke" wird insoweit, als sie sich auf das Grundstück Wielandgasse ONr. 19 bezieht, als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Wiener Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruchs im Landesgesetzblatt verpflichtet.
II. Die Stadt Wien ist schuldig, dem Antragsteller zuhanden seines Rechtsvertreters die mit 15.000 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
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