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B1281/93•Verfassungsgerichtshof B1281/93
B1281/93Verfassungsgericht28.02.1994
Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Fremdenrecht, Unabhängiger Verwaltungssenat, Festnehmung
I. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides richtet, als unzulässig zurückgewiesen.
II. Die Beschwerdeführer sind durch Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden; in diesem Umfang wird der angefochtene Bescheid aufgehoben.
III. Im übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
IV. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, den Beschwerdeführern zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit
S 8.250,-- bestimmten Kosten dieses Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
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