Verfassungsgerichtshof V76/93

V76/93Verfassungsgericht01.03.1994

Regest

Baurecht, Raumordnung, Bebauungsplan, Determinierungsgebot

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof V76/93

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.03.1994

Spruch

Der Satzteil "3, 4 und" in Z9 ("Allgemeine Ausnahmebestimmungen") im Text des Gesamtbebauungsplanes der Gemeinde Höchst vom 9. Oktober 1984, genehmigt mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 6. Mai 1986, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

Die Vorarlberger Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Landesgesetzblatt verpflichtet.

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