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B1569/92; B1251/93•Verfassungsgerichtshof B1569/92; B1251/93
B1569/92; B1251/93Verfassungsgericht03.03.1994
Straßenpolizei, Verkehrsbeschränkungen, Busspur, Straßenverkehrszeichen, Verordnung Kundmachung, Kundmachung Verordnung, Bodenmarkierungen, Omnibusse siehe auch Busspur, Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung
Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtenen Bescheide weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerden werden daher abgewiesen.
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