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B822/92•Verfassungsgerichtshof B822/92
B822/92Verfassungsgericht03.03.1994
Bescheid Trennbarkeit, VfGH / Anlaßfall
I. Der Beschwerdeführer ist durch Teil 2 des Spruches des angefochtenen Bescheides wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird daher insoweit aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Finanzen) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seiner Vertreter die mit 15.000 S bestimmten Kosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. In bezug auf Teil 1 des Spruches des angefochtenen Bescheides wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Die Beschwerde wird insoweit dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
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