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V81/93•Verfassungsgerichtshof V81/93
V81/93Verfassungsgericht05.03.1994
Naturschutz, Landschaftsschutz, Naturschutzgebiete, Verordnungserlassung, VfGH / Verwerfungsumfang
Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 16. Oktober 1991, Zl. 13129/1j-1990, über die Erklärung des Scheulingwaldes, KG Mayrhofen, zum geschützten Landschaftsteil (kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 7. November bis 1. Dezember 1991 sowie im Boten für Tirol vom 22. November 1991) wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. September 1994 in Kraft.
Die Tiroler Landesregierung ist verpflichtet, diese Aussprüche unverzüglich im Landesgesetzblatt kundzumachen.
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