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KR1/93•Verfassungsgerichtshof KR1/93
KR1/93Verfassungsgericht05.03.1994
VfGH / Rechnungshofzuständigkeit, VfGH / Verfahren, Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes, Rechnungshof, Gemeinde Rechnungshofzuständigkeit, Gemeindeverband, Schulen, Pflichtschulen, Schulorganisation, Zuständigkeit siehe auch VfGH / Rechnungshofzuständigkeit, Zuständigkeit Rechnungshof, Übergangsbestimmung
I. In Stattgebung des Antrags wird festgestellt, daß der Rechnungshof gemäß Art121 Abs1 B-VG iVm Art127 a Abs1 und 8 B-VG sowie §§17 iVm 18 RHG zuständig ist, die Gebarung der Hauptschulgemeinde Schwechat seit 1988 zu überprüfen.
II. Die Hauptschulgemeinde Schwechat ist schuldig, die Überprüfung ihrer Gebarung seit 1988 durch den Rechnungshof bei sonstiger Exekution zu ermöglichen.
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